Ist bei einem Verkehrsunfall mit einem inländischen Fahrzeug nur Sachschaden entstanden, kann die Verständigung der Polizei entfallen. Die Beteiligten müssen einander Name und Anschrift nachweisen.
Wird die Polizei verständigt obwohl kein Personenschaden vorliegt, hat jene Person, welche die Anforderung durchführt, eine so genannte "Blaulichtsteuer" zu bezahlen. Diese wird bei Verschulden der Unfallgegnerin/des Unfallgegners von deren Haftpflichtversicherung/dessen Haftpflichtversicherung rückerstattet.
Meldung des Verkehrsunfalls an Versicherungen
Nach einem Unfall ist durch die Unfallbeteiligten unverzüglich (längstens innerhalb einer Woche) die eigene Haftpflichtversicherung, die gegnerische Haftpflichtversicherung und – sofern vorhanden – die eigene Kaskoversicherung und – falls erforderlich und vorhanden – die Rechtsschutzversicherung zu verständigen. Auf den Seiten des Versicherungsverbandes erhält man über das Versicherungsregister unter Angabe des Kennzeichens des Unfallgegners auch die Auskunft über das Versicherungsunternehmen, bei dem die Unfallgegnerin/der Unfallgegner versichert ist. Sollte es sich um einen Arbeitsunfall handeln, ist auch noch die Unfallversicherung (AUVA) zu verständigen.
Unfallbericht
Der Europäische Unfallbericht kann auf den Seiten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten abgerufen und ausgedruckt werden.
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